Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die zeitlich vor der Einnahmenerzielung anfallen. Beispiele hierfür sind u. a. Renovierungskosten vor dem Bezug einer Wohnung durch den Mieter oder Aufwendungen für ein aufgenommenes Darlehen zum Erwerb eines Mietobjektes. Vermieter können solche Aufwendungen bereits im Jahr der Entstehung bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Voraussetzung ist, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muss den Entschluss für eine eindeutige Vermietungsabsicht getroffen haben.
Fehlende Mieteinkünfte
Kommt es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Vermietungseinkünften, etwa weil die Wohnung aufgrund erheblicher Baumängel nicht fertiggestellt worden ist, versagten die Finanzämter bisher den Werbungskostenabzug rückwirkend.
BFH-Rechtsprechung
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können vorweggenommene Werbungskosten auch dann als vergeblicher Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, wenn es tatsächlich nicht zu Vermietungseinkünften kommt. Nach Auffassung des Senats reicht für den Werbungskostenabzug eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften aus (Urteil vom 16.2.2016, IX R 1/15).
Zeitpunkt des Entschlusses
Der Werbungskostenabzug kann allerdings versagt werden, wenn der Entschluss zur Vermietung erst zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem bereits absehbar ist, dass das Vorhaben scheitern wird. Die Beweislast für den Entschluss und den maßgeblichen Zeitpunkt liegt beim Steuerpflichtigen.
Stand: 29. August 2016
Bild: adrian_ilie825 - Fotolia.com
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