Annuitäten-Rechner
Berechnen Sie mit unserem hilfreichen Annuitäten-Rechner Ihre monatlichen Rückzahlungsraten anhand von Kredithöhe, Zinssatz und Laufzeit.
Mithilfe unserer Onlinerechner können Sie sofort für Sie als Unternehmer wesentliche Beträge errechnen! Wählen Sie einfach den gewünschten Rechner aus und starten Sie gleich mit der gewünschten Berechnung!
Geben Sie hier bitte das Gehalt bzw. den Lohn ein. Mittels dem danebenliegenden Auswahlfeld können Sie festlegen, ob dieser Betrag das Brutto- bzw. Nettogehalt/-lohn darstellen soll.
Unter "Zeitraum" können Sie ferner festlegen, ob das eingegebene Gehalt/der Lohn einem Monats- oder Jahresbetrag entsprechen soll.
Mini-Job: Ein Mini-Job liegt bei einem Gehalt bis € 450.00 vor. Der Arbeitgeber zahlt folgende Pauschalsätze für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben:
pauschaler Beitragssatz zur Krankenversicherung: 13 %
pauschaler Beitragssatz zur Rentenversicherung: 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten)
pauschale Lohnsteuer: 2 %
Für den Arbeitnehmer fallen keine Steuern an. Er unterliegt allerdings seit 1.1.2013 grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, weshalb er den pauschalen Beitragssatz des Arbeitsgebers (15 % bzw. 5 %) auf den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 18,9 %) aufstocken muss. Der Arbeitnehmer trägt damit derzeit einen Eigenanteil von 3,9 % bzw. 13,9 %.
Arbeitnehmer können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist vom Beschäftigten schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Eigenanteil des Minijobbers fällt mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weg.
Gleitzone: Die Gleitzone betrifft Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von € 450.00 bis € 850.00 erhalten. Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig, allerdings hat er nur einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt - abhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes - an. Erst bei einem Arbeitsentgelt von € 850.00 wird der Arbeitnehmer mit den sonst üblichen hälftigen Beiträgen belastet. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert.
Unter "Zeitraum" können Sie festlegen, ob der oben eingegebene Gehalt/Lohn einem Monats- oder Jahresbetrag entsprechen soll.
Dieser ist in der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Der zur Anwendung kommende Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 % der Einkommensteuer.
Wählen Sie hier bitte die Steuerklasse laut Lohnsteuerkarte.
Diese ist aus der Lohnsteuerkarte ersichtlich.
Diese Eingabe ist relevant für die Berechnung:
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt einheitlich bei 14.6 %.
Mittels einer privaten Krankenversicherung können Sie sich versichern, wenn Ihr Bruttoeinkommen € 4.687,50 / Monat bzw. € 56.250,00 / Jahr (Wert 2016) überschreitet.
Über 64 Jahre alt: Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Kinderlos, ab 23. Lebensjahr: Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen seit dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Erhöhung Pflegeversicherung ab 1.7.2008: Der Beitragsatz zur Pflegeversicherung wurde ab 1.7.2008 von 1,7% auf 1,95 % erhöht.
Geben Sie bitte neben dem Urlaub jene Abwesenheit ein, während der das Entgelt fortgezahlt wird, z.B. Krankenstand, Weiterbildung. Das Programm berücksichtigt automatisch bereits alle Feiertage.
Die Anwesenheit berechnet sich wie folgt:
Anwesenheit = 52 Wochen * Wochenstunden, abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5, abzüglich Urlaubstage * Wochenstunden, abzüglich Abwesenheit * Wochenstunden
Diese errechnen sich wie folgt:
Kosten = Jahresbruttogehalt + Sozialversicherung Dienstgeber
Die Anwesenheit berechnet sich wie oben.
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.